Museumsordnung
Unter Berücksichtigung des Allgemeinen Kodex der lokalen Behörden, des Kulturerbes, der öffentlichen Gesundheit, des Strafverfahrens, der Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung, des Zivilgesetzbuches und des Strafgesetzbuches, unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 2010-1192 vom 11. Oktober 2010, das das Verbergen des Gesichts im öffentlichen Raum verbietet, des Gesetzes Nr. 2002-5 vom 4. Januar 2002 über die französischen Museen und das Gesetz Nr. 2004-801 vom 6. August 2004 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Änderung des Gesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über die Datenverarbeitung, Dateien und Freiheiten. In Anbetracht dessen, dass es notwendig ist, Regeln für den Besuch des Trüffelmuseums festzulegen, um die öffentliche Ordnung, den guten Empfang der Besucher und die Erhaltung zu gewährleisten.
Geschehen zu Sarlat-la-Canéda am 26.03.2024

Vorwort
Liebe Besucher,
die Aufgabe des Museumspersonals besteht darin, Besucher zu begrüßen, Informationen bereitzustellen und sicherzustellen, dass ihr Besuch reibungslos verläuft, sowie die Sicherheit von Personen, Eigentum und Gebäuden zu gewährleisten. Sie sind dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Regeln unter der Aufsicht des Museumsleiters sicherzustellen.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Empfehlungen in den unten aufgeführten Besucherregeln berücksichtigen würden. Diese legen die Bedingungen für den Besuch des Trüffelmuseums fest. Diese Bedingungen sollen die Sicherheit von Personen und Eigentum, die Erhaltung der Stätte und die Qualität des Besuchs gewährleisten.
Anwendungsbereich | ARTIKEL 1
Diese Vorschriften gelten zusammen mit den Anweisungen des Museumspersonals, um deren Einhaltung sicherzustellen, in vollem Umfang für Besucher des Musée de la Truffe sowie, unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen, die ihnen mitgeteilt werden, für Personen oder Gruppen, die zur Nutzung bestimmter Räumlichkeiten für Besprechungen, Empfänge, Konferenzen, Vorführungen oder verschiedene Veranstaltungen berechtigt sind, sowie für alle Personen außerhalb des Dienstes, die sich aus beruflichen Gründen in der Einrichtung aufhalten.
Besuchern, die sich nicht an diese Regeln halten oder die öffentliche Ordnung stören, kann der Zutritt zum Gelände verweigert werden oder sie können des Geländes verwiesen werden, ohne dass sie Anspruch auf eine Rückerstattung ihres Eintrittsgeldes haben. Im Allgemeinen kann die Nichteinhaltung dieser Regeln zu einer Strafverfolgung führen.
Zugang zur Website | ARTIKEL 2
Der Haupteingang des Trüffelmuseums befindet sich in der Rue des Consuls 9, 24200 Sarlat-la-Canéda. Das Trüffelmuseum besteht aus verschiedenen Bereichen, die jeweils eigene Zugangsbedingungen und Merkmale aufweisen.
Diese Bereiche sind wie folgt:
– Kasse/Shop;
– Bereich der Dauerausstellung;
– Wechselausstellungen;
– Alle anderen Bereiche, die verschiedenen Aktivitäten gewidmet sind.
Die Zugangsbedingungen unterliegen den Öffnungszeiten, die Besucher auf jede ihnen zur Verfügung stehende Weise einsehen können: Plakate, Werbung, Internet, soziale Netzwerke usw.
Die Öffnungszeiten des Musée de la Truffe können geändert oder verlängert werden, um sie an bestimmte Aktivitäten oder Veranstaltungen anzupassen.
ARTIKEL 3
Die Bereiche des Musée de la Truffe unterliegen strengen Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Belegung. Das Musée de la Truffe behält sich das Recht vor, Besuche zu verschieben oder Besucher abzulehnen, falls es zu voll ist, und kann nicht für lange Wartezeiten verantwortlich gemacht werden. Bei Überfüllung, Störungen, Streiks oder anderen Situationen, die die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden könnten, kann das Museum zu jeder Tageszeit ganz oder teilweise geschlossen oder die Öffnungszeiten geändert werden. Die Museumsleitung kann alle Maßnahmen ergreifen, die die Umstände erfordern, sofern die öffentlichen Räume die zulässige Kapazität des Standorts überschreiten.
ARTIKEL 4
Der Zutritt zum Museum und die Bewegung innerhalb des Museums sind an den Besitz einer kostenlosen oder kostenpflichtigen Eintrittskarte gebunden, die an der Kasse ausgestellt wird. Die Eintrittskarte ist für das laufende Jahr gültig und läuft am 31. Dezember des Ausstellungsjahres ab. Besuchern ist es untersagt, Bereiche zu betreten, die für Besucher nicht zugänglich sind.
Der Einlass ins Museum endet 1 Stunde und 30 Minuten vor Schließung und die Evakuierung der Etagen beginnt 10 Minuten vor Schließung des Museums.
Die Öffnungszeiten des Musée de la Truffe können geändert und verlängert werden, um bestimmte Aktivitäten oder Veranstaltungen zu berücksichtigen.

ARTIKEL 5
Besucher müssen die Sicherheitshinweise im Gebäude und in den Bereichen der Dauer- und Sonderausstellungen strikt befolgen. Sie müssen alle Maßnahmen, Anweisungen oder Beobachtungen des Empfangs- und Sicherheitspersonals in den Ausstellungsbereichen und in allen Bereichen des Museums berücksichtigen und befolgen. Die Beziehungen zwischen der Öffentlichkeit und dem Personal des Trüffelmuseums basieren auf gegenseitigem Respekt. Angriffe auf die Mitarbeiter des Trüffelmuseums aufgrund ihrer Pflichten sowie Drohungen oder Beleidigungen werden strafrechtlich verfolgt. Die Öffentlichkeit ist verpflichtet, sich in den Räumlichkeiten ruhig zu verhalten und sich gegenüber dem Personal und anderen Nutzern angemessen zu verhalten. Das Personal ist befugt, bei Problemen einzuschreiten und bei schwerwiegenden Störungen die Polizei zu rufen. Das Trüffelmuseum haftet jedoch nicht für Schäden, die aus Streitigkeiten zwischen den Nutzern resultieren. Bei Nichtbefolgung der Anweisungen riskiert der Besucher, aufgefordert zu werden, das Gelände endgültig zu verlassen, ohne Anspruch auf Rückerstattung jeglicher Art zu haben.

ARTIKEL 6
Allgemeines Verhalten der Besucher
Besucher werden gebeten,
sich gegenüber dem Personal der Einrichtung und anderen Besuchern nicht rüpelhaft, gewalttätig, aggressiv oder unanständig zu verhalten;
nicht zu schreien, auf dem Gelände zu rennen und Handlungen zu begehen, die ihre eigene Gesundheit und Sicherheit oder die anderer gefährden könnten (Springen, Drängeln usw.);
in den Besucherbereichen keine Feuerzeuge oder Streichhölzer zu verwenden, ebenso wie das Rauchen verboten ist, einschließlich elektronischer Zigaretten;
• Tragen Sie angemessene Kleidung für den Besuch der Stätte: nackte Oberkörper, Badekleidung oder nackte Füße sind nicht erlaubt;
• Betreten Sie das Museum nicht in einem Zustand der Trunkenheit;
• Essen und trinken Sie nicht in den Bereichen des Trüffelmuseums
• Schalten Sie Ihr Mobiltelefon auf lautlos.
Außerdem ist Folgendes strengstens untersagt:
• Das Verteilen von Drucksachen, das Sammeln von Spenden oder die Durchführung von Umfragen oder Erhebungen auf dem Gelände der Einrichtung ohne vorherige Genehmigung der Einrichtung. Es ist verboten, auf dem Gelände der Einrichtung Petitionen zu verteilen oder Handel, Werbung oder Propaganda zu betreiben;
• Das Mitführen von Kunstwerken, Faksimiles oder Abgüssen im Museum;
• Finanztransaktionen innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung außerhalb der Kassen, Theken und Geschäftsbereiche durchzuführen;
• persönliche Gegenstände zurückzulassen, auch nur für kurze Zeit (alle zurückgelassenen Taschen, Gepäckstücke oder versiegelten Pakete können aus Sicherheitsgründen unverzüglich und ohne Vorankündigung von den zuständigen Diensten vernichtet werden);
• im Museum zu spucken;
• Papier oder Abfall, insbesondere Kaugummi, wegzuwerfen. Es stehen Behälter für Papier, Abfall, Kaugummi usw. zur Verfügung;
• kulturelle und religiöse Aktivitäten in der Einrichtung auszuüben sowie jegliche Art von Bekehrungseifer.
ARTIKEL 7
Verhalten in Bezug auf die Werke, die Einrichtung und die Dekorationen
Besucher werden gebeten,
• gemäß den Bestimmungen der Artikel 311-4-2 und 322-2 des Strafgesetzbuches kein Eigentum, keine Möbel oder Gebäude, die normalerweise im Museum aufbewahrt oder gelagert werden, zu stehlen, zu zerstören, zu beschädigen oder absichtlich zu verunstalten;
• Die Exponate und historischen Dekorationen nicht zu berühren, es sei denn, Sie haben eine ausdrückliche Genehmigung in der Nähe. Einzelne Ausnahmen können von der Museumsleitung für blinde oder sehbehinderte Personen gewährt werden.
Zeigen Sie nicht mit Gegenständen auf die Werke, die sie beschädigen könnten: z. B. Bleistifte oder andere Schreibgeräte, Gehstöcke, Gegenstände aller Art, die von Führern zum Leiten ihrer Gruppen verwendet werden, usw.
• Lehnen Sie sich nicht an Vitrinen, Sockel und andere Ausstellungselemente. Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, die Einrichtungen des Museums (Tafeln, Etiketten, Vitrinen, Sockel und andere Ausstellungselemente usw.) oder die temporäre oder permanente Beschilderung zu berühren. Einzelne Ausnahmen können von der Museumsleitung für blinde oder sehbehinderte Personen gewährt werden.
• Keine Graffiti, Inschriften, Markierungen oder Schmutz im Museum anzubringen;
• Sitze oder Standardmöbel nicht ohne Genehmigung des Empfangs- und Sicherheitspersonals zu bewegen;
• Türen und Fenster nur zu öffnen oder zu schließen, wenn dies aus Gründen der persönlichen Sicherheit angewiesen wird.
ARTIKEL 8
Verkehrsbedingungen im Museum
• Es ist verboten, das Museum mit sperrigen Gegenständen (Helme, Bälle, Musikinstrumente usw.) zu besuchen.
Besuchern, die Koffer und andere große Taschen sowie Taschen, Aktentaschen, Ordner, Gepäck, Pakete oder Zeichenbretter mit einer Größe von mehr als 55 cm x 35 cm x 20 cm mit sich führen, wird der Zutritt zum Museum verweigert. Besucher, die einen kleinen Rucksack mit sich führen, müssen diesen vor sich oder in der Hand tragen.
Generell werden Besucher aus Gründen der persönlichen Sicherheit und des Komforts gebeten, sperrige Gegenstände in ihrem Fahrzeug (Privatwagen oder Reisebus für Gruppen) zu lassen.
• Bitte halten Sie sich an die von der Museumsleitung empfohlene Besuchsreihenfolge und beachten Sie die Beschilderung im Museum.
• Roller, Rollschuhe, Skateboards, elektrische Einräder und Kinderwagen sind im Museum nicht erlaubt.
• Besucher sollten warten, bis sie an der Reihe sind, und andere Personen nicht stören.
Besucher dürfen die Bewegungsfreiheit anderer Besucher nicht einschränken oder Durchgänge und Ausgänge blockieren, insbesondere nicht durch Sitzen auf den Treppen.
Aus den gleichen Gründen ist es nicht gestattet, sich auf die Bänke oder auf den Boden zu legen.
Besucher dürfen nicht über die Absperrungen klettern, die zur Begrenzung des Publikums vorgesehen sind.
Aufgrund der tief hängenden Beleuchtung bitten wir die Besucher, keine Personen auf den Schultern zu tragen.
Das Verlassen des Museums ist endgültig, es sei denn, das Personal hat dem ausdrücklich zugestimmt.

Außerdem ist der Zugang zum Museum verboten für:
• Regenschirme, es sei denn, sie können zusammengeklappt und in einem Kleidungsstück oder einer Handtasche verstaut werden und sie haben eine Spitze und werden von älteren Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität verwendet;
• Gehstöcke und Stöcke. Krücken und Stöcke mit einer Spitze sind jedoch für ältere Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität erlaubt.
Aufgrund der Enge der Verkehrsflächen ist die Verwendung von Kinderwagen nicht gestattet. Kleinkinder dürfen auf dem Arm oder in einer Babytrage auf dem Bauch getragen werden. Rückentragen sind nicht gestattet. Rollstühle dürfen im Museum nicht benutzt werden. Aus dem gleichen Grund der Enge der Räumlichkeiten werden Besucher gebeten,
o keine Veranstaltungen zu organisieren;
o keine Menschenansammlungen oder Versammlungen zu verursachen, außer bei organisierten Besuchen oder Veranstaltungen, die von der Einrichtung organisiert werden.
Diese Bestimmungen können nur mit vorheriger Genehmigung des Museumsleiters aufgehoben werden.
ARTIKEL 9
Die den Besuchern während ihres Besuchs zur Verfügung gestellte Ausrüstung (Bildschirme, audiovisuelle Geräte usw.) muss unter normalen Bedingungen verwendet werden. Die während der Führung zur Verfügung gestellten Helme müssen mit Sorgfalt verwendet und am Ende des Besuchs in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Eltern oder die für die Kinder verantwortliche Person sind für die Verwendung der Helme durch Kinder verantwortlich.
Die den Besuchern während ihres Besuchs zur Verfügung gestellte Ausrüstung (Bildschirme, audiovisuelle Geräte usw.) muss unter normalen Bedingungen verwendet werden. Die während der Führung zur Verfügung gestellten Helme müssen mit Sorgfalt verwendet und am Ende des Besuchs in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Eltern oder die für die Kinder verantwortliche Person sind für die Verwendung der Helme durch Kinder verantwortlich.
ARTIKEL 10
Alle im Museum gefundenen Gegenstände werden einen Tag lang an der Museumsrezeption aufbewahrt und dann der städtischen Polizei übergeben. Das Trüffelmuseum lehnt jede Verantwortung für diese Gegenstände ab. Das Trüffelmuseum kann nicht für Diebstähle verantwortlich gemacht werden. Den Besuchern wird empfohlen, ihre persönlichen Gegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Sicherheit von Personen und Eigentum
ARTIKEL 11
Folgendes ist verboten:
• Manipulation der Diebstahlsicherungsanlagen;
• Unbefugte Nutzung der Notfallausrüstung (Feuerlöscher, Feuermelder usw.).
• Manipulation der Museumsdekoration und der installierten Ausrüstung.
ARTIKEL 12
Der Zugang zum Museum unterliegt dem Gesetz Nr. 2010-1192 vom 11. Oktober 2010, das das Verbergen des Gesichts in öffentlichen Räumen verbietet.
ARTIKEL 13
Im Rahmen des Vigipirate-Plans kann das Sicherheitspersonal Besucher auffordern, ihre Taschen für eine Sichtkontrolle zu öffnen. Personen, die sich weigern, sich der Kontrolle zu unterziehen, wird der Zutritt verweigert.
ARTIKEL 14
Das Tragen und Mitführen von Hieb- und Stichwaffen oder anderen gefährlichen oder potenziell gefährlichen Gegenständen ist auf dem Gelände des Trüffelmuseums verboten. Personen, die als gefährlich eingestufte Waffen mit sich führen oder besitzen, wird der Zutritt zum Trüffelmuseum verweigert.
ARTIKEL 15
Im Falle eines Feueralarms werden die Besucher gebeten, das Gebäude und die verschiedenen Bereiche des Museums gemäß den ihnen erteilten Sicherheitsanweisungen zu evakuieren und sich gemäß dem Evakuierungsplan zu den Notausgängen zu begeben. Die Besucher müssen die in der Einrichtung ausgehängten Sicherheitsanweisungen und alle Übungen, die während der Öffnungszeiten durchgeführt werden, befolgen.
ARTIKEL 16
Bei einem versuchten Diebstahl der ausgestellten Gegenstände können Alarmanlagen aktiviert werden, einschließlich der Schließung von Zugangspunkten und der Überwachung von Ausgängen.
ARTIKEL 17
Die ausgestellten Gegenstände dürfen nur von einem Mitglied des Museumsteams bewegt werden. Jeder Museumsbesucher ist berechtigt, bei einer Entfernung eines Werkes Alarm zu schlagen und spontan einzugreifen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt zu sein scheinen.
ARTIKEL 18
Besucher werden gebeten, ungewöhnliche Gegenstände, deren Besitzer nicht identifiziert werden kann, an der Rezeption oder beim Sicherheitspersonal zu melden. Zurückgelassene Gegenstände können vernichtet werden.
Im Falle eines Feueralarms werden die Besucher gebeten, das Gebäude und die verschiedenen Bereiche des Museums gemäß den ihnen erteilten Sicherheitsanweisungen zu evakuieren und sich gemäß dem Evakuierungsplan zu den Notausgängen zu begeben. Die Besucher müssen die in der Einrichtung ausgehängten Sicherheitsanweisungen und alle Übungen, die während der Öffnungszeiten durchgeführt werden, befolgen.
ARTIKEL 19
Besucher haben jede Handlung zu unterlassen, die die Sicherheit von Personen und Eigentum gefährden könnte. Jeder Vorfall oder jedes ungewöhnliche Ereignis ist unverzüglich dem nächsten Mitarbeiter zu melden. Jeder Besucher, der Zeuge eines Diebstahls oder einer Beschädigung eines Gegenstands wird, ist berechtigt, das Museumspersonal zu benachrichtigen. Gemäß Artikel R642-1 des Strafgesetzbuches ist jeder verpflichtet, dem Museumspersonal zu helfen, wenn die Hilfe von Besuchern benötigt wird.
ARTIKEL 20
Bei Ausbruch eines Brandes oder eines schweren Unfalls ist äußerste Ruhe zu bewahren. Der Vorfall muss sofort einem Museumsmitarbeiter gemeldet werden. Wenn das Gebäude evakuiert werden muss, erfolgt dies auf geordnete und disziplinierte Weise unter der Leitung des Empfangs- und Sicherheitspersonals gemäß den Anweisungen, die dieses erhalten hat.
ARTIKEL 21
Das Trüffelmuseum behält sich das Recht vor, bestimmte Bereiche oder Räume aus Sicherheits- oder Wartungsgründen zu schließen und das gesamte Gebäude zu schließen, wenn die Besucherzahl zu hoch ist, ein Streik stattfindet oder eine andere Situation eintritt, die die Sicherheit von Personen und Eigentum gefährden könnte.
ARTIKEL 22
Jeder Unfall oder jede Krankheit, die sich im Museum ereignet, muss einem Mitglied des Museumspersonals gemeldet werden. Anschließend werden die Rettungsdienste verständigt. Sollte jedoch ein Arzt, eine Krankenschwester oder ein Ersthelfer unter den Besuchern eingreifen, werden sie gebeten, ihren Berufs- oder Akkreditierungsausweis vorzulegen und bei dem Patienten oder der verletzten Person zu bleiben, bis diese evakuiert werden. Sie werden gebeten, ihren Namen und ihre Adresse bei einem anwesenden Museumsleiter zu hinterlassen.
ARTIKEL 23 | Kinder
Unbegleitete Personen unter 16 Jahren dürfen das Gelände nicht betreten. Personen ab 16 Jahren dürfen das Gelände nach Vorlage eines Identitätsnachweises betreten.
Kinder unter 15 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Jeder erwachsene Ticketinhaber darf maximal 2 Kinder begleiten.
• Es ist obligatorisch, sich an der Kasse eine Eintrittskarte abzuholen, auch für Kinder unter 15 Jahren, die keinen Eintritt zahlen müssen;
• Minderjährige unter 15 Jahren dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Eltern von Minderjährigen und alle Personen, die für die Beaufsichtigung von Minderjährigen verantwortlich sind, sind für die Handlungen der Minderjährigen verantwortlich. Folglich müssen sie den verschiedenen oben aufgeführten Punkten besondere Aufmerksamkeit widmen;
Jedes verirrte Kind wird dem Museumsleiter anvertraut, der das Kind zur Museumskasse bringt.
Wenn ein Kind ohne Aufsicht bis zur Schließung des Museums nicht von Verwandten abgeholt wurde, wird das Kind zur nächsten Polizeistation gebracht.

ARTIKEL 24 | Haustiere
Nicht erlaubt
ARTIKEL 25 | Gruppen
Eine Gruppe besteht aus mindestens 10 und höchstens 30 Personen. In diesem Fall ist die Führung kostenlos.
ARTIKEL 26
Für Gruppen ist eine Reservierung für einen bestimmten Tag und eine bestimmte Uhrzeit per E-Mail an billetterie@museedelatruffe.com erforderlich. Für Gruppen, die ohne Reservierung ankommen, kann der Zugang zum Museum nur bei ausreichender Kapazität garantiert werden. Einer Gruppe kann auch der Zutritt verweigert werden, wenn die Größe nicht mit den Sicherheitsstandards vereinbar ist oder wenn die Anzahl der begleitenden Erwachsenen, insbesondere bei Gruppen von Minderjährigen, nicht den geltenden Vorschriften entspricht.
ARTIKEL 27
Bei Ankunft vor Ort muss der Gruppenleiter den unterschriebenen Vertrag und die ausgefüllte Besuchsbescheinigung vorlegen. Die Rezeption oder der Buchungsservice führt eine Überprüfung durch.
ARTIKEL 28
Der Gruppenleiter verpflichtet sich, alle im Buchungsvertrag festgelegten Bestimmungen (Zeitplan, Personenzahl, geplante Aktivitäten, Preis und Zahlungsweise) einzuhalten und die Rezeption über etwaige Änderungen zu informieren. Der Gruppenleiter ist dafür verantwortlich, die Eintrittskarten für alle Teilnehmer an der Kasse abzuholen. Er ist der alleinige Ansprechpartner für die Museumsrezeption.
ARTICLE 29
Gruppenbesuche werden von einem Führer geleitet, der dafür verantwortlich ist, dass die Regeln und Vorschriften eingehalten werden und dass Ordnung und Disziplin gewahrt bleiben. Das Museumspersonal ist befugt, bei Bedarf einzugreifen, um die Disziplin aufrechtzuerhalten. Der Mediator, der möglicherweise eine Aktivität für die Gruppe anbietet, darf unter keinen Umständen auf die Anwesenheit dieses Führers verzichten.
ARTIKEL 30
Die Verwendung von verstärkten Tonsystemen (Megaphone, Megafone usw.) zur Begleitung von Gruppen ist nicht gestattet.
ARTIKEL 31
Die Personen, die befugt sind, die Inhalte der verschiedenen Museumsbereiche zu erläutern und zu kommentieren, sind:
• Das Personal des Trüffelmuseums;
• lizenzierte Reiseleiter und Dolmetscher (Reiseleiter der Nationalmuseen, des Centre des Monuments Nationaux oder solche mit einem Berufsausweis, der gemäß den in den Artikeln R. 221-1 ff. des Tourismusgesetzbuches festgelegten Bedingungen ausgestellt wurde);
•Pädagogische Betreuer von Schulgruppen, Sozialarbeiter und Behindertenbetreuer sowie in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Museumsleitung auch andere Personen. Es können Schulungen durch die Abteilung für Kulturvermittlung angeboten werden;
•Wissenschaftliche Mitarbeiter französischer öffentlicher Museen und ausländischer Museen, die über einen Berufsausweis verfügen.
Das Museumspersonal kann jederzeit während des Besuchs Kontrollen durchführen, um die Eignung der Personen, die im Museum öffentlich sprechen, und die Einhaltung der für Gruppenbesuche geltenden Regeln zu überprüfen.
Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann zur Unterbrechung des Besuchs, zum Verweis aus dem Museum ohne Rückerstattung und zu einem Verbot der erneuten Buchung eines Gruppenbesuchs führen.
ARTIKEL 32 | Schulgruppen
Die maximale Anzahl an Begleitpersonen, die bei Schülergruppen freien Eintritt erhalten, ist wie folgt:
• Für Kindergartenklassen: 1 Begleitperson pro 7 Kinder (Lehrer nicht inbegriffen)
• Für Grundschulklassen: 1 Begleitperson pro 9 Kinder (Lehrer nicht inbegriffen)
• Für weiterführende Schulen: 1 Begleitperson (Lehrer nicht inbegriffen)
Jede weitere Begleitperson muss eine Eintrittskarte zum ermäßigten Preis erwerben.
Siehe unsere Preisbedingungen.
ARTIKEL 33
Der Museumsleiter kann jederzeit die üblichen Zugangs- und Besuchsbedingungen für Gruppen einschränken, insbesondere je nach Kapazität des Museums und technischen oder sicherheitsbedingten Einschränkungen.
ARTIKEL 34 | Filmen, Aufnehmen und Kopieren
Professionelle Fotografie, Filmaufnahmen, Radio- oder Fernsehaufnahmen unterliegen besonderen Vorschriften. Die Nutzung von visuellen Elementen, Werken oder Dekorationen des Trüffelmuseums für jegliche Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, unterliegt vorherigen Anfragen und Genehmigungen und den damit verbundenen Bedingungen. Alle Anfragen sind schriftlich an ST France MANDELIEU zu richten.
ARTIKEL 35
Das Fotografieren oder Filmen der Einrichtungen und technischen Geräte ist verboten.
ARTIKEL 36
Die Anfertigung von Kopien von Werken im Museum bedarf der Genehmigung durch die Museumsleitung. Ohne diese Genehmigung ist es verboten, Material zu verwenden, das für die Ausführung von Kunstwerken oder Kopien bestimmt ist (insbesondere Leinwände, Tafeln, Aquarelle, Gouachen usw.).
Die Genehmigungsinhaber sind verpflichtet, diese Vorschriften und die ihnen mitgeteilten spezifischen Anweisungen einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der zu kopierenden Werke und etwaige Reproduktionsrechte.
Freihandzeichnungen auf Papier oder leichtem Karton mit einer maximalen Größe von 50 cm x 40 cm sind jedoch in ständigen Sammlungen sowie in temporären Ausstellungen erlaubt, sofern ihre Autoren die Sicht oder die Bewegungsfreiheit anderer Besucher nicht behindern. Ebenso darf die Größe von Zeichenbrettern 50 x 40 cm nicht überschreiten.
ARTIKEL 37
Das Museumspersonal und insbesondere das Empfangs- und Sicherheitspersonal sind für die Durchsetzung dieser Vorschriften verantwortlich. Mit dem Betreten des Museums werden diese Vorschriften akzeptiert.

ARTIKEL 38
Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zum Ausschluss des Besuchers aus der Einrichtung und gegebenenfalls zu Schadensersatzforderungen und Gerichtsverfahren führen.
ARTIKEL 39
Diese Vorschriften werden der Öffentlichkeit auf Anfrage an der Rezeption oder durch Konsultation der Website des Museums zur Verfügung gestellt.
ARTIKEL 40
Bei einem Unfall oder Sachschaden, für den das Trüffelmuseum haftbar gemacht wird, wird eine Erklärung von dem Museumspersonal ausgefüllt, das den Vorfall beobachtet hat. Jegliche Schadensersatzansprüche müssen schriftlich an ST France gerichtet werden. Diese Bestimmungen werden den Besuchern auf Anfrage an der Museumsrezeption und auf der Website des Museums zur Kenntnis gebracht: https://www.museedelatruffe.com/